Wer Opferhilfe beanspruchen kann
Wurden Sie oder nahe Angehörige durch eine Straftat verletzt?
Anspruch auf Opferhilfe hat, wer durch eine Straftat unmittelbar körperlich, psychisch oder sexuell beeinträchtigt worden ist.
Insbesondere ist dies der Fall bei:
- Körperverletzung, Tötung
- Raub
- Häuslicher Gewalt
- Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexueller Ausbeutung
- Freiheitsberaubung, Geiselnahme
- Verkehrsunfällen mit Verletzungs- oder Todesfolge
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob ein Strafverfahren durchgeführt wird oder die Täterschaft ermittelt oder flüchtig ist.
Auch nahe Angehörige haben Anspruch auf Beratung und Betreuung sowie unter bestimmten Voraussetzungen auf finanzielle Hilfe.