Was Sie zum Strafverfahren wissen müssen

Gerne informieren wir Sie in einem persönlichen Gespräch über Ihre Rechte im Strafverfahren. Wir helfen Ihnen dabei, diese Rechte durchzusetzen und vermitteln bei Bedarferfahrene AnwältInnen.
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die Situation im Strafverfahren und über die wichtigsten Rechte, die Ihnen als Opfer einer Gewalttat zustehen. 

Strafantrag
Bei Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden müssen Sie innert 3 Monaten nach der Tat Strafantrag stellen. Die Polizei und Strafverfolgungsbehörden bearbeiten diese Straftaten sonst nicht.
Sie können den Strafantrag jederzeit wieder zurückziehen. Ein Verzicht darauf ist endgültig. 

Privatklägerschaft
Als geschädigte Person haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, sich als Privatklägerschaft am Strafverfahren zu beteiligen und zwar
         • als StrafklägerIn (wenn Sie nur die Verfolgung und Bestrafung der
           Täterschaft
möchten)
        
• als ZivilklägerIn (wenn Sie nur zivilrechtliche Ansprüche aus der
           Straftat, z.B.
Schadenersatzansprüche geltend machen möchten)
         • als Straf- und ZivilklägerIn (wenn Sie beides möchten) 

Für die Beteiligung als Privatklägerschaft müssen Sie bei der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft möglichst frühzeitig eine ausdrückliche Erklärung abgeben oder einen Strafantrag stellen (bei allen Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, innert 3 Monaten). Die Erklärung, sich als Straf- und/oder ZivilklägerIn zu beteiligen hat zur Folge, dass Sie Partei im Strafverfahren werden und dass Sie mehr Rechte haben.
Sie können Ihre Beteiligung als Privatklägerschaft jederzeit wieder zurückziehen. Ein Verzicht ist endgültig. 

Opferrechte ohne Beteiligung als Privatklägerschaft 

• Sie und Ihre Angehörigen werden von der Polizei oder der
  Staatsanwaltschaft bei 
der ersten Befragung umfassend über
  Ihre Rechte informiert.
• Sie können verlangen, dass keine direkte Begegnung mit der
  Täterschaft stattfindet.
Nur in Ausnahmefällen wird davon
  abgewichen.
• Sie können sich zu allen Befragungen von einer Vertrauensperson
  begleiten lassen.
• Sie haben das Recht auf Persönlichkeitsschutz und andere
  Schutzmassnahmen.
• Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Aussage zu
  verweigern.
• Wenn Sie dies nicht ausdrücklich ablehnen, werden Sie über Haft,
  Flucht und Entlassung der Täterschaft aus der Untersuchungshaft
  informiert.
• Einstellungsbeschluss und Anklageschrift werden Ihnen zugestellt.
• Sie können verlangen, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird
  und sind in der
Regel vor der Bekanntgabe Ihres Namens in
  Medienberichten geschützt.
• Als Opfer eines Sexualdelikts können Sie, Aussagen zu Ihrer
  Intimsphäre verweigern
und verlangen, dass Sie bei der Polizei und
  der Staatsanwaltschaft durch eine
Person Ihres Geschlechts
  befragt werden. Ferner können Sie beantragen, dass
dem Gericht
  mindestens eine Person Ihres Geschlechts angehört.
 

Zusätzliche Rechte, wenn Sie PrivatklägerIn sind 

Als PrivatklägerIn (also Zivil- und/oder StrafklägerIn) sind Sie Partei im Strafverfahren mit zusätzlichen Rechten:
           • Sie haben das Recht auf Akteneinsicht.
           • Sie können sich zur Sache und zum Verfahren äussern.
          
• Sie können Beweisanträge stellen und an Verfahrenshandlungen
             teilnehmen.
          
• Sie erhalten eine Mitteilung über den Abschluss des Vorverfahrens.
          
• Das Urteil wird Ihnen zugestellt.
           
• Sie können das Urteil oder einen Einstellungsbeschluss anfechten
             (die Sanktion
kann aber nicht angefochten werden). 

Wenn Sie ZivilklägerIn sind, können Sie Ihre Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung im Strafverfahren geltend machen. Sie tragen dann das Kostenrisiko für allfällige Zusatzkosten, die durch die Anträge im Zivilpunkt entstanden sind. Dies aber nur, wenn das Verfahren eingestellt, die beschuldigte Person freigesprochen, die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird oder wenn Sie Ihre Zivilklage zurückziehen. Wir können Ihnen bei der Eingabe Ihrer Forderung helfen. Diese sollte möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zur Hauptverhandlung eingereicht werden.

 

Sie ereichen uns unter 061 205 09 10