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Die Tätigkeit der Opferhilfe stützt sich auf das schweizerische Opferhilfegesetz. Dieses garantiert Ihnen als Opfer einer Straftat wirksame Hilfe in folgenden Bereichen:
Beratung
Sie haben Anrecht auf kostenlose Beratung, Information und Begleitung durch eine anerkannte Opferhilfestelle
Schutz und Rechte im Strafverfahren
Als Opfer stehen Ihnen verschiedene Verfahrensrechte zu, zum Beispiel:
- Sie dürfen sich von einer Vertrauensperson zu Befragungen durch die Polizei
und Behörden begleiten lassen
- Sie können sich am Strafverfahren beteiligen und Ihre finanziellen Ansprüche geltend machen
- Bei Sexualdelikten haben Sie das Recht, sich durch eine Person des gleichen Geschlechts befragen zu lassen.
Entschädigugs- und Genugtuungsleistungen
Sie haben die Möglichkeit, Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen im Strafverfahren gegen die Täterschaft geltend zu machen. Falls die Täterschaft oder andere Kostenträger (z.B. Versicherungen) nicht für den entstandenen Schaden aufkommen, so besteht die Möglichkeit, finanzielle Lesitungen beim Kanton geltend zu machen. Bitte beachten Sie: Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen müssen innert fünf Jahren nach der Straftat bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Straftat verübt wurde, angemeldet werden. Danach besteht kein Anspruch mehr!
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